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27.01.2023 | Vivian

Hausgrillen in Schokolade und Crackern? Die Einführung von Grillenpulver als neuartiges Lebensmittel in der Schweiz und der EU hat bei vielen Konsumentinnen und Konsumenten für Verwirrung gesorgt. Die Zutat muss in der Schweiz jedoch immer deklariert werden und gilt niemals als vegetarisch oder vegan.

Seit dieser Woche ist es gemäss einer neuen EU-Verordnung mit Gültigkeit für die Schweiz erlaubt, Lebensmitteln Grillenpulver beizumischen. Wie diverse Medien berichteten, darf das Hausgrillenpulver verschiedensten Lebensmitteln, wie beispielsweise Backwaren, Saucen, bierähnlichen Getränken, Nudeln, Snacks und auch bis anhin veganen Fleischalternativen beigemischt werden. Die genaue Deklaration solcher Lebensmittel hat jedoch bei vielen Konsumentinnen und Konsumenten für Unsicherheit gesorgt.

Hausgrillen sind deklarationspflichtig – und nicht vegan

Swissveg hat sich deshalb beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erkundigt. Uns wurde bestätigt, dass die Lebensmittelsicherheit und das Täuschungsverbot stets gewahrt werden müssen. Das heisst: Grillenpulver muss auf der Zutatenliste von vorverpackten Lebensmitteln immer als «teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)» deklariert werden. Auch bei Lebensmitteln im Offenverkauf müssen Konsumentinnen und Konsumenten entsprechend informiert werden.

Produkte, die Grillenpulver enthalten, dürfen nicht mehr als vegetarisch oder vegan bezeichnet werden, denn diese Begriffe sind im Schweizer Lebensmittelgesetz auf Initiative von Swissveg hin eindeutig definiert worden. Auch Fleischalternativen mit Insektenmehl können also niemals als vegetarisch oder vegan gekennzeichnet werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, achtet auf das V-Label: Produkte, die das vegetarische oder vegane Label tragen, sind genau geprüft und enthalten niemals Insekten.

 

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